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10.2401 CH-UR

Artikel 33 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Rektorat und übrige Schulleitung

Schulinstanzen - Organe der Schule - Schulleitung
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Artikel 33 Mittelschulverordnung · Rektorat und übrige Schulleitung

1. Der Regierungsrat stellt auf Antrag des Mittelschulrats die Rektorin oder den Rektor (Rektorat) an. Der Mittelschulrat stellt die übrige Schulleitung an.

2. Das Arbeitsverhältnis des Rektorats richtet sich nach jenem der kantonalen Angestellten. Das Rektorat trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Mittelschule. Es ist dem Mittelschulrat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

3. Es hat insbesondere

a) die Verantwortung für die gesamte Personalführung zu tragen

b) die Verwaltung und die Hauswartdienste zu leiten

c) Aushilfen und Stellvertretungen anzustellen

d) die Sonderaufgaben den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen

e) die dem Schulbetrieb dienenden Einrichtungen zu verwalten

4. Die übrige Schulleitung unterstützt das Rektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

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