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10.2401 CH-UR

Artikel 32 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Wahl und Aufgabe

Schulinstanzen - Organe der Schule - Prüfungskommissionen
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Artikel 32 Mittelschulverordnung · Wahl und Aufgabe

1. Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommissionen.

2. Die Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen an der Mittelschule nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ab.

3. Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt gemäss Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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