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Artikel 3 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Bildungsziel

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Mittelschulverordnung · Bildungsziel

1. Die Mittelschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und fördert ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. Sie strebt eine breit gefächerte und ausgewogene Bildung an.

2. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Hochschule und andere weiterführende Schulen sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vor.

3. Die Schule fördert die Intelligenz, die Willenskraft und die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.

4. Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.

5. In diesem Rahmen gibt sich die Schule ein organisatorisches und pädagogisches Leitbild.

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