10.2401
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht
Schulinstanzen - Organe der Schule - Mittelschulrat
Artikel 29 Mittelschulverordnung · Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht
1. Der Mittelschulrat hat
a) die Dauer der Lektionen zu bestimmen
b) den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen
c) die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen
d) die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen
e) die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und das übrige Personal zu genehmigen