Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2401 CH-UR

Artikel 29 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht

Schulinstanzen - Organe der Schule - Mittelschulrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 29 Mittelschulverordnung · Besondere Aufgaben: in schulbetrieblicher Hinsicht

1. Der Mittelschulrat hat

a) die Dauer der Lektionen zu bestimmen

b) den Grundsatzentscheid über die Einrichtung der Schuldienste zu treffen

c) die Absenzen- und Beurlaubungsordnung zu genehmigen

d) die Pflichtenhefte für die Schulleitung und für die Sonderaufgaben zu erlassen

e) die Pflichtenhefte für Verwaltung, Lehrpersonen, Spezialbeauftragte und das übrige Personal zu genehmigen

← Artikel 28 Mittelschulverordnung Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Gegenstand und Zweck Artikel 30 Mittelschulverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →