10.2401
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht
Schulinstanzen - Organe der Schule - Mittelschulrat
Artikel 27 Mittelschulverordnung · Besondere Aufgaben: in schulpolitischer Hinsicht
1. Der Mittelschulrat hat
a) das Leitbild für die Schule zu erlassen
b) die Prüfungsreglemente zu erlassen
c) die Richtlinien für die Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen festzulegen
d) die Schulversuche zu bewilligen