10.2401
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Allgemeine Aufgaben
Schulinstanzen - Organe der Schule - Mittelschulrat
Artikel 26 Mittelschulverordnung · Allgemeine Aufgaben
1. Der Mittelschulrat sorgt für eine erfolgreiche und zeitgemässe Führung und Entwicklung der Mittelschule.
2. Er beaufsichtigt die übrigen Schulorgane.
3. Darüber hinaus hat er
a) in schulischen Belangen zu entscheiden, soweit der Entscheid nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen ist
b) allgemeine Weisungen gegenüber der Schule zu erlassen
c) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung und -förderung der Schule festzulegen
d) alle weiteren Aufgaben zu erfüllen, die ihm diese Verordnung überträgt