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Artikel 25 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Zusammensetzung und Wahl

Schulinstanzen - Organe der Schule - Mittelschulrat
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Artikel 25 Mittelschulverordnung · Zusammensetzung und Wahl

1. Der Mittelschulrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer für kantonale Behörden gewählt.

3. Die Schulleitung besorgt das Sekretariat des Mittelschulrates.

4. Eine Vertretung der Schulleitung und eine von der Konferenz der Lehrpersonen delegierte Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Mittelschulrates teil. Bei Bedarf hat die Schulverwaltung mit beratender Stimme Einsitz.

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