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10.2401 CH-UR

Artikel 22 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Anstellung und Mindestanforderungen

Organisation der Schule - Lehrpersonen
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Artikel 22 Mittelschulverordnung · Anstellung und Mindestanforderungen

1. Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.

2. Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11).

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