10.2401
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Anstellung und Mindestanforderungen
Organisation der Schule - Lehrpersonen
Artikel 22 Mittelschulverordnung · Anstellung und Mindestanforderungen
1. Der Mittelschulrat stellt die Lehrpersonen an.
2. Angestellt werden kann, wer über eine qualifizierte fachliche und pädagogische Ausbildung verfügt. Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen gemäss Artikel 7 MAR (SR 413.11).