10.2401
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen
Organisation der Schule - Eltern, Schülerinnen und Schüler
Artikel 21 Mittelschulverordnung · Zuständigkeit zur Anordnung von Disziplinarmassnahmen
1. Die Schulleitung ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig
a) Verweis
b) disziplinarische Bemerkung im Zeugnis
c) zeitweisen Ausschluss aus der Schule, der länger als drei Schulhalbtage dauern soll
d) dauernden Ausschluss aus der Schule
2. Die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 ergehen in Verfügungsform.
3. Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber den Betroffenen. Ihre Anordnungen sind endgültig.