10.2401
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Schülerzahl
Organisation der Schule - Klassengrösse
Artikel 19 Mittelschulverordnung · Schülerzahl
1. Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.
2. Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.