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10.2401 CH-UR

Artikel 19 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Schülerzahl

Organisation der Schule - Klassengrösse
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Artikel 19 Mittelschulverordnung · Schülerzahl

1. Eine Abteilung darf auf die Dauer die Schülerzahl von 24 nicht über- und von 12 nicht unterschreiten. Für die Schülerzahlen von Fachabteilungen und von Wahlfachveranstaltungen erlässt der Mittelschulrat Richtlinien.

2. Über zeitweilige Abweichungen von der Schülerzahl nach Absatz 1 entscheidet der Mittelschulrat.

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