10.2401
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Lehrmittel
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Artikel 18 Mittelschulverordnung · Lehrmittel
1. Der Erziehungsrat bestimmt die obligatorischen Lehrmittel für die ersten zwei Gymnasialklassen.
2. In den übrigen Klassen sind die Lehrpersonen in der Wahl der Lehrmittel frei, sofern die Schulleitung nicht etwas anderes vorschreibt.
3. Die Schulleitung sorgt dafür, dass bei der Wahl der Lehrmittel ein angemessener Kostenrahmen beachtet wird.