10.2401
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Übertritt und Promotion
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Artikel 17 Mittelschulverordnung · Übertritt und Promotion
1. Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB [10.1711](https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.1711/de)) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB [10.2418](https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.2418/de)).
2. Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.