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10.2401 CH-UR

Artikel 17 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Übertritt und Promotion

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Artikel 17 Mittelschulverordnung · Übertritt und Promotion

1. Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement zum Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die ersten drei Gymnasialklassen (RB [10.1711](https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.1711/de)) und zur Promotion bis zum Eintritt in die 3. Klasse (RB [10.2418](https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.2418/de)).

2. Der Mittelschulrat erlässt entsprechende Vorschriften für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen.

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