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Artikel 14 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Absenzen

Organisation der Schule - Schuldauer
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Artikel 14 Mittelschulverordnung · Absenzen

1. Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.

2. Die Schulleitung erlässt dazu Richtlinien.

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