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Artikel 11 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Schulgeld

Organisation der Schule - Zulassung und Schulgeld
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Artikel 11 Mittelschulverordnung · Schulgeld

1. Die Schülerinnen und Schüler entrichten ein angemessenes Schulgeld für den Besuch des Unterrichts und die Benützung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen. Hinzu kommen die Kosten für die Lehrmittel.

2. Für die ersten drei Gymnasialklassen übernimmt die Wohnsitzgemeinde das Schulgeld sowie die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel.

3. Der Regierungsrat setzt das Schulgeld fest. Er unterscheidet dabei ausserkantonale und im Kanton Uri wohnhafte Schülerinnen und Schüler.

4. Für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen und Dienstleistungen kann die Schulleitung Abgaben verlangen. Dabei sind die Gebührenverordnung (RB 3.2512) und das Gebührenreglement (RB 3.2521) sinngemäss anwendbar.

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