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10.2401 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung) - Zulassung

Organisation der Schule - Zulassung und Schulgeld
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Artikel 10 Mittelschulverordnung · Zulassung

1. Die Mittelschule steht in erster Linie Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz im Kanton Uri offen. Anspruch auf Zulassung hat, wer die Aufnahmebedingungen erfüllt.

2. Der Kanton ermöglicht allen fähigen Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton Uri, die Mittelschule zu besuchen.

3. Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Studienplätze vorhanden sind und die sinnvolle Auslastung der Schule und ihrer Abteilungen dies zulässt. Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.

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