Artikel 9b Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten
Artikel 9b Stipendienreglement · Anerkannte Lebenshaltungskosten: allgemeine Lebenshaltungskosten
1. Lebt die gesuchstellende Person bei den Eltern gelten folgende Beträge als anerkannt
a) * Krankenkassenprämie: Richtprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung nach Artikel 9 des Reglements über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (RB 20.2213)
b) übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 0 Franken, ab 18 Jahren 2'500 Franken
c) * bei gesuchstellenden Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und berufsbegleitend eine zweite Ausbildung absolvieren: zusätzlich 7'000 Franken
2. Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar, werden die allgemeinen Lebenshaltungskosten mit folgenden Beträgen berücksichtigt
a) * alleinstehende Personen: zusätzlich zu den Ansätzen gemäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe b: 7'000 Franken abzüglich des Betrags der ausbezahlten Prämienverbilligung
b) * verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36'000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung
c) für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6'000 Franken
3. Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.