Artikel 9 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Anerkannte Ausbildungskosten
Artikel 9 Stipendienreglement · Anerkannte Ausbildungskosten
1. Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt
a) * Schulgeld (einschliesslich Musikschulunterricht) und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5'000 Franken
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'000 Franken
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse
2. Für die übrigen Ausbildungen gelten folgende Beträge als anerkannt
a) Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10'000 Franken
b) Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'000 Franken
c) Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3'500 Franken anerkannt
3. Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen, die weniger als ein Jahr dauern, sind sie entsprechend zu kürzen.