10.2205
CH-UR
Artikel 6a Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall
Beitragsvoraussetzungen - Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Artikel 6a Stipendienreglement · Stipendienrechtlicher Wohnsitz im Sonderfall
1. Die Stipendienkommission kann ausnahmsweise einer Person einen stipendienrechtlichen Wohnsitz anerkennen, wenn die gesuchstellende Person
a) einen abgeleiteten stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri verloren hat, ohne gleichzeitig in der Schweiz einen neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz zu begründen und
b) seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt