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10.2205 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Anerkannte Bildungsinstitutionen

Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
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Artikel 5 Stipendienreglement · Anerkannte Bildungsinstitutionen

1. Anerkannt werden inländische Bildungsinstitutionen, die vom Bund oder vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sind.

2. Anerkannt werden ausländische Bildungsinstitutionen, wenn sie vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz anerkannt sind.

3. Die Stipendienkommission spricht die Anerkennung aus. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt ein Verzeichnis über die Anerkennungen.

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