10.2205
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Erwachsenenbildung
Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Artikel 4 Stipendienreglement · Erwachsenenbildung
1. Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen
a) Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte
b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen