Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2205 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Erwachsenenbildung

Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
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Artikel 4 Stipendienreglement · Erwachsenenbildung

1. Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind. Zur Erwachsenenbildung zählen insbesondere folgende Ausbildungen

a) Sprachkurse und Fremdsprachenaufenthalte

b) Ausbildungen, die mit einem Zertifikat abschliessen

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