10.2205
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Ausbildungen auf der Tertiärstufe
Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Artikel 3 Stipendienreglement · Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1. Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen in der Regel zu einem anerkannten Abschluss (Diplom). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere
a) eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen
b) höhere Fachschulen
c) Fachhochschulen
d) Pädagogische Hochschulen
e) Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen