10.2205
CH-UR
Artikel 23 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Ausfertigung des Darlehensvertrages
Verfahren
Artikel 23 Stipendienreglement · Ausfertigung des Darlehensvertrages
1. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.
2. Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.