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10.2205 CH-UR

Artikel 23 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Ausfertigung des Darlehensvertrages

Verfahren
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Artikel 23 Stipendienreglement · Ausfertigung des Darlehensvertrages

1. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion fertigt den Darlehensvertrag aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.

2. Bei unmündigen Personen ist der Darlehensvertrag zusätzlich von der gesetzlichen Vertretung zu unterzeichnen.

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