Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2205 CH-UR

Artikel 21 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Gesuch

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Stipendienreglement · Gesuch

1. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist innert der angesetzten Frist beim Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen.

2. Es muss die auf dem Formular für Ausbildungsbeiträge verlangten Angaben und Unterlagen enthalten.

3. Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn das Gesuch unvollständig oder nicht rechtzeitig eingereicht worden ist, oder wenn die gesuchstellende Person die für die Ermittlung des stipendienrechtlich massgeblichen Einkommens und Vermögens erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht einreicht.

← Artikel 20 Stipendienreglement Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Mindestdauer Artikel 22 Stipendienreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →