10.2205
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Artikel 2 Stipendienreglement · Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1. Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen
a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr
b) Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10)
c) Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien