Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2205 CH-UR

Artikel 19 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Beginn der Rückzahlungspflicht

Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 19 Stipendienreglement · Beginn der Rückzahlungspflicht

1. Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.

2. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest.

← Artikel 18 Stipendienreglement Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Mindestdauer Artikel 20 Stipendienreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →