10.2205
CH-UR
Artikel 19 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Beginn der Rückzahlungspflicht
Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen
Artikel 19 Stipendienreglement · Beginn der Rückzahlungspflicht
1. Die Rückzahlungspflicht beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Die Darlehen sind innerhalb von höchstens sechs Jahren nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuzahlen. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.
2. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Rückzahlungspflicht und die jährlichen Rückzahlungsraten in Form einer Verfügung schriftlich fest.