10.2205
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Verzinsung
Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen
Artikel 17 Stipendienreglement · Verzinsung
1. Darlehen sind ab dem auf den Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgenden Monat zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden.
2. Das Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion setzt den Beginn der Zinspflicht in Form einer Verfügung schriftlich fest.
3. Sofern das Darlehen innert vier Monaten ab Beginn der Zinspflicht vollständig zurückbezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zinses.