10.2205
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
Ausbildungsbeiträge
Artikel 16 Stipendienreglement · Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
1. Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen im Verhältnis zwei zu eins (Splitting) ausgerichtet.
2. Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.