10.2205
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Mindestdauer
Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Artikel 1 Stipendienreglement · Mindestdauer
1. Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.