Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2205 CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Mindestdauer

Beitragsvoraussetzungen - Beitragsberechtigte Ausbildungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 Stipendienreglement · Mindestdauer

1. Ausbildungen mit einer Kursdauer von weniger als vier Monaten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet weniger als vier Vollzeitmonate dauern oder weniger als 400 Lektionen umfassen, sind nicht beitragsberechtigt.

Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) - Mindestdauer Artikel 2 Stipendienreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →