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10.2201 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Sonderfälle

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Artikel 9 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Sonderfälle

1. Eine Person mit Urner Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri begründen. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri nur dann, wenn sie das Urner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.

2. Flüchtlinge und Staatenlose haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, sofern sie diesem zur Betreuung zugewiesen worden sind.

3. Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonderfälle regeln.

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