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10.2201 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz

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Artikel 8 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: eigener stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

2. Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

3. Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

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