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10.2201 CH-UR

Artikel 7 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz

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Artikel 7 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: abgeleiteter stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri, wenn eine Person, die zurzeit die elterliche Sorge innehat oder zuletzt innehatte, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Uri hat oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde im Kanton Uri liegt.

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