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10.2201 CH-UR

Artikel 5 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Sachliche Voraussetzungen: anerkannte Bildungsinstitutionen

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Artikel 5 Stipendienverordnung · Sachliche Voraussetzungen: anerkannte Bildungsinstitutionen

1. Die beitragsberechtigte Ausbildung muss an einer anerkannten Bildungsinstitution erfolgen.

2. Als Bildungsinstitution können anerkannt werden

a) öffentliche Bildungsinstitutionen

b) private Bildungsinstitutionen, sofern diese einen ausreichenden Qualitätsnachweis erbringen

3. Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.

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