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10.2201 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Sachliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Ausbildungen

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Artikel 4 Stipendienverordnung · Sachliche Voraussetzungen: beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und im Bereich der Erwachsenenbildung.

2. Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.

3. Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen.

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