10.2201
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Beitragsarten
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Stipendienverordnung · Beitragsarten
1. Die Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen ausgerichtet.
2. Stipendien sind Beiträge, für die keine Rückzahlungspflicht besteht.
3. Darlehen sind Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und Rückzahlung.