Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2201 CH-UR

Artikel 27 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 27 Stipendienverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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