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10.2201 CH-UR

Artikel 26 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 26 Stipendienverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Stipendienverordnung wird aufgehoben.

2. Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaushalt zugewiesen.

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