10.2201
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 26 Stipendienverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 3. Juni 1987 über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Stipendienverordnung wird aufgehoben.
2. Der Spezialfonds gemäss Artikel 12 der Verordnung nach Absatz 1 wird aufgehoben. Die Mittel des Fonds werden dem allgemeinen Kantonshaushalt zugewiesen.