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10.2201 CH-UR

Artikel 25 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Artikel 25 Stipendienverordnung · Übergangsbestimmung

1. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

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