10.2201
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)
Rechtsschutz
Artikel 23 Stipendienverordnung
1. Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann innert 20 Tagen seit der Eröffnung Einsprache bei der Stipendienkommission erhoben werden.
2. Einspracheentscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).