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10.2201 CH-UR

Artikel 22 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rechts- und Amtshilfe

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Artikel 22 Stipendienverordnung · Rechts- und Amtshilfe

1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipendienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

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