10.2201
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rechts- und Amtshilfe
Organisation
Artikel 22 Stipendienverordnung · Rechts- und Amtshilfe
1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden, namentlich das Amt für Steuern und die Gemeindeverwaltungen, sind gegenüber den Stipendienorganen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.