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10.2201 CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Stipendienkommission

Organisation
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Artikel 21 Stipendienverordnung · Stipendienkommission

1. Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern.

2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

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