10.2201
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Stipendienkommission
Organisation
Artikel 21 Stipendienverordnung · Stipendienkommission
1. Die Stipendienkommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion übernimmt von Amtes wegen das Präsidium. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.