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10.2201 CH-UR

Artikel 20 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Zuständiges Amt

Organisation
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Artikel 20 Stipendienverordnung · Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.

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