10.2201
CH-UR
Artikel 20 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Zuständiges Amt
Organisation
Artikel 20 Stipendienverordnung · Zuständiges Amt
1. Das zuständige Amt vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich als zuständig erklärt ist.