10.2201
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Stipendienverordnung · Grundsatz
1. Die Ausbildungsfinanzierung obliegt in erster Linie der betroffenen Person, den Eltern oder anderen, gesetzlich Verpflichteten.
2. Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach dieser Verordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.