10.2201
CH-UR
Artikel 18 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rückerstattung
Ausbildungsbeiträge
Artikel 18 Stipendienverordnung · Rückerstattung
1. Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden
b) zweckwidrig verwendet wurden