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10.2201 CH-UR

Artikel 18 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge
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Artikel 18 Stipendienverordnung · Rückerstattung

1. Die Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie

a) durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden

b) zweckwidrig verwendet wurden

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