10.2201
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Mitwirkungspflicht
Ausbildungsbeiträge
Artikel 17 Stipendienverordnung · Mitwirkungspflicht
1. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den Stipendienorganen die nötigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, soweit erforderlich zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.
2. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, können die Ausbildungsbeiträge gekürzt oder verweigert werden.