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10.2201 CH-UR

Artikel 15 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Höhe der Beiträge

Ausbildungsbeiträge
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Artikel 15 Stipendienverordnung · Höhe der Beiträge

1. Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge fest.

2. Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe.

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