10.2201
CH-UR
Artikel 15 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Höhe der Beiträge
Ausbildungsbeiträge
Artikel 15 Stipendienverordnung · Höhe der Beiträge
1. Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge fest.
2. Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe.