10.2201
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Form der Beitragsgewährung
Ausbildungsbeiträge
Artikel 14 Stipendienverordnung · Form der Beitragsgewährung
1. Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt
a) für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien
b) für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen
c) für Ausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung und für die zweite Ausbildung auf der Tertiärstufe ausschliesslich in Form von Darlehen
2. Für Ausbildungen, die nach dem vierzigsten Altersjahr begonnen werden, sind Ausbildungsbeiträge ausschliesslich in Form von Darlehen zulässig.
3. In begründeten Fällen kann die Stipendienkommission gewährte Darlehen nach Absatz 1 und 2 ganz oder teilweise in Stipendien umwandeln.