Artikel 13 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: zumutbare Eigen- und Fremdleistung
Artikel 13 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: zumutbare Eigen- und Fremdleistung
1. Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der gesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen. Einkommen und Vermögen werden anhand der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung ermittelt.
2. Bei steuerlichen Ermessenseinschätzungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuereinschätzungen muss die gesuchstellende Person das Einkommen und Vermögen anders nachweisen.
3. Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Eltern nur noch teilweise berücksichtigt.
4. Der Regierungsrat regelt die Feststellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens.