10.2201
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs
Beitragsvoraussetzungen
Artikel 12 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs
1. Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.
2. Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.
3. Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.