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10.2201 CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs

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Artikel 12 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Berechnung des finanziellen Bedarfs

1. Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.

2. Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.

3. Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs.

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