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10.2201 CH-UR

Artikel 11 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Grundsatz

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Artikel 11 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: finanzieller Bedarf: Grundsatz

1. Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar.

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