Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.2201 CH-UR

Artikel 10 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz

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Artikel 10 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz

1. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.

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