10.2201
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz
Beitragsvoraussetzungen
Artikel 10 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen: stipendienrechtlicher Wohnsitz: Wechsel im stipendienrechtlichen Wohnsitz
1. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.